Kategorien: Allgemein News

Böser Schock für Verbraucher: Neues Gesetz verschärft deutsche Gas-Krise

Die Versorgunglage in Deutschland bleibt wegen der Ukraine-Krise weiterhin sehr angespannt. Im Notfall Plan Gas der deutschen Bundesregierung könnten schon bald alle Alarmstufen ausgerufen werden – und das hätte dann leider wirklich weitreichende Folgen für die Verbraucher im ganzen Land.

Seit dem 21. Mai diesen Jahren haben alle Gaslieferanten unter bestimmten Bedingungen eine gesetzliche Möglichkeit, von jetzt auf gleich ihre Vertrage „anzupassen“. Das heißt: Den Preis hochzusetzen. Wie bitte? Ja, richtig gehört. Dies ermöglicht der neue §24 des Energieschutzgesetztes, auch genannt als „EnSiG“. Ein paar Dinge sind hier aber dennoch zu beachten.

In entsprechendem Paragraphen geht es darum, dass die Energieversorger wegen der enormen Großhandelspreise nicht etwa direkt in die Knie gehen und die Versorgung ihrer Kunden durch eine Insolvenz gefährden oder gleich komplett auf Eis legen müssen.

Manchmal ist es so, dass die Unternehmen zu aktuellen Preisen Erdgas hinzukaufen müssen, um all ihre Kunden anstandslos zu bedienen. Gleichzeitig kann es sein, dass die Einnahmen aus den bestehenden Verträgen diese Mehrkosten aber nicht decken. Der Gesetzgeber erlaubt ihnen daher in dem oben genannten Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen, für alle ihre Verträge neue Preise festzusetzen. Damit es im Notfall schnell geht und die Unternehmen nicht Unmengen in Vorkasse gehen müssen, sollen die neuen Preise schon eine Woche nach Ankündigung gelten.

Doch wie lauten die oben angesprochenen Voraussetzungen, die nun erfüllt sein müssen, damit die Gaslieferanten einfach so ohne große Bürokratie anpassen können?
Zum einen müssen Alarmstufe oder Notfallstufe im Notfallplan Gas ausgerufen worden sein. Zum anderen muss die Bundesnetzagentur auf dieser Grundlage eine „erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland“ festgestellt haben. Diese Feststellung muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werdenGott sei Dank benannt das Gesetz auch gleich Regeln für das Zurück: „Sobald der Versorgungsengpass nicht mehr besteht, muss die Bundesnetzagentur diese Feststellung aufheben“, sagt das Bundeswirtschaftsministerium.