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Bund droht mit harten Strafen bei Maskenpflicht-Missachtung

Nur weil die Coronazahlen gesunken sind, heißt das nicht, dass es Corona in seiner ursprünglichen Form nicht mehr gibt. Das ist auch nach wie vor der Grund, warum in jedem Falle Vorsicht geboten ist, um sich und andere nicht anzustecken.
Zu den Vorsichtsmaßnahmen gegen eine Covid-19-Infektion gehören, wie bereits seit Jahren immer wieder erläutert, in aller erster Linie die sogenannten AHA-Regelungen:

A – Abstand halten: Mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen halten, um die Übertragung von Tröpfchen zu vermeiden.
H – Hygiene beachten: Regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit Seife und Wasser für mindestens 20 Sekunden, insbesondere nach dem Kontakt mit Oberflächen oder anderen Menschen. Auch das Vermeiden von Berührungen im Gesicht, insbesondere der Augen, Nase und Mund, gehört zu einer guten Hygiene und sollte unbedingt eingehalten werden.
A – Alltagsmaske tragen: Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, um die Ausbreitung von Tröpfchen zu reduzieren, insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und anderen öffentlichen Räumen.

Das zuletzt genannte Tragen der Alltagsmaske ist neben öffentlichen Verkehrsmitteln auch in Privatautos sinnvoll, wenn man sich mit fremden Personen außerhalb des eigenen Haushaltes darin aufhält.

Doch selbst wenn man die Maske nicht trägt: Ihr Vorhandensein im Erste-Hilfe-Kasten ist inzwischen verpflichtend. Autofahrer sollten daher dringend ihre Erste-Hilfe-Kästen überprüfen. Zum einen ist es immer eine gute Idee, dies zu tun, wenn man ihn schon länger nicht mehr überprüft hat, um sicherzustellen, dass kein Erste-Hilfe-Material abläuft. Jetzt sollte man aber auch überprüfen, ob man mindestens zwei Masken in seinem Kit hat.

Gerät man ein in eine Verkehrskontrolle und hat die Masken nicht dabei, kann das ärgerlich werden. Dem ganz neuen Bußgeldkatalog zufolge wird das Bußgeld hierfür in der Regel 5 Euro betragen. Geld, dass sich bei mehrfachem erwischen teuer läppern kann.