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COVID-Lockerungen beschlossen: Was nun gilt

Der Bundesrat hat einem neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Damit gelten diese Regeln vom 20. März an in Deutschland.

Obwohl eine Mehrheit der Deutschen dem aktuellen Coronakurs der Regierung kritisch gegenüber steht – und sich die Beibehaltung strengerer Regeln wünscht, hatte der Bundestag bereits am Mittag das Gesetz verabschiedet – und damit eine umfangreiche Lockerung der Coronamaßnahmen beschlossen. Der Bundesrat hat dem nun zugestimmt und damit gilt vom 20. März bis zum 23. September folgendes:.

Ein sogenannter Basisschutz löst fast alle aktuellen Regeln wie die Maskenpflicht in Geschäften und die Homeoffice-Pflicht ab. Bundesweit erhalten bleibt die Maskenpflicht nur im öffentlichen Nahverkehr, in Flugzeugen, bei der Fernbahn sowie in Asylunterkünften. Außerdem wird die Maske weiterhin für Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sowie in Arztpraxen und Rettungsdiensten verpflichtend bleiben.

Zudem wird die Testpflicht weitestgehend aufgehoben – kann aber in bestimmten Einrichtungen angeordnet werden. In Kitas, Schulen, Krankenhäuser, Justizvollzugsanstalten, Pflegeeinrichtungen und Asylbewerberunterkünfte bleiben Schnelltests weiter verpflichtend. In beiden Fällen müssen die Landtage dies aber für das jeweilige Bundesland beschließen.

Die derzeit gültige 3G-Zugangsregel – geimpft, genesen oder getestet – entfällt dagegen. Gleiches gilt für weitere Maßnahmen wie Abstandsgebote, Hygienekonzepte oder die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises für Gastronomie oder Kultureinrichtungen.

Kommt es in einzelnen Städten oder Kreisen zu Hotspots, darf auf Länderebene nachgeschärft werden: Dann können wieder Maskenpflicht, Abstandsregeln und Impfnachweise verordnet werden.

Nicht im Gesetz enthalten ist eine mögliche allgemeine Impfpflicht, über die der Bundestag derzeit gesondert berät. Auch Quarantäneanordnungen für Infizierte gibt es weiterhin, eine Abschaffung der Isolationsregeln ist jedoch im Gespräch.

Um den Landesparlamenten Zeit zu geben, entsprechende Regeln zu erlassen, gilt eine Übergangsfrist für das zum Sonntag auslaufende Infektionsschutzgesetz. Den Ländern wird damit bis zum 2. April Zeit gegeben, eine Regelung zu treffen.