Bald könnten alle Corona-Regeln mit einem Schlag enden. Ein Ministeriumssprecher bestätigte, dass Jens Spahn die „epidemische Lage nationaler Tragweite“ beenden möchte. Damit verliert das Gesundheitsministerium die Sonderrechte, die es seit anderthalb Jahren ausführte. Wer denkt, dass damit alle Beschränkungen automatisch wegfallen, täuscht sich jedoch gewaltig.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat sich dafür ausgesprochen, die „epidemische Lage nationaler Tragweite“, den sogenannten Corona-Notstand, zu beenden. Dies soll er bei Beratungen mit den Gesundheitsministern der Länder verdeutlicht haben.
„Damit wird ein seit dem 28. März 2020 und damit mithin seit fast 19 Monaten bestehender Ausnahmezustand beendet“, zitierte einer der Teilnehmer Spahn auf Rückfrage der „Bild“-Zeitung. Hintergrund sei eine neue Einschätzung des Robert-Koch-Instituts. Demnach sei das Risiko für Geimpfte nur noch „moderat“. Die Bevölkerung ist damit nicht mehr in Gefahr. Eine weitere Verlängerung des nationalen Notstands ist deshalb nicht mehr gerechtfertigt.
Mit dem Zustand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erhielten die Bundes- und Landesregierungen erweiterte Rechte, um Verordnungen zu erlassen, die dem Eindämmen der Pandemie dienen sollen. Das Bundesgesundheitsministerium konnte durch den Corona-Notstand Reisebeschränkungen erlassen und Grenzrichtwerte setzen. Die Länder beschlossen Zugangsbeschränkungen und Maskenregeln aufgrund dieser Verordnung. Zuletzt wurde die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ im August für ein weiteres Quartal verlängert.
Wenn das Parlament keine weitere Verlängerung beschließt, läuft die epidemische Lage von nationaler Tragweite automatisch aus. Das wäre dann am 25. November 2021. Damit werden jedoch nicht gleich alle Corona-Verordnungen ungültig. Natonale Beschränkungen, die das Gesundheitsministerium unter Spahn eingeführt hat, können noch ein Jahr lang nach Beendigung der Corona-Notlage gelten und bis dahin können sie auch noch verändert werden.
Das geht aus § 36 Abs. 12 IfSG hervor, welcher mit Wirkung zum 23. Juli 2021 geändert wurde. Dort heißt es nun: „Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.“
Foto: Jens Spahn, über dts Nachrichtenagentur
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