Die sogenannte “einrichtungsbezogene” Impfpflicht gilt am 15. März bundesweit. Das bedeutet, in gesetzlich bestimmten Einrichtungen und Unternehmen, wie zum Beispiel Alten- und Pflegeeinrichtungen, dürfen nur noch Personen tätig sein, die gegenüber ihrem Arbeitgeber den Nachweis erbracht haben, dass sie entweder geimpft oder genesen sind.
Ausgenommen hiervon sind Personen, für welche die Ständige Impfkommission (STIKO) keine Impfempfehlung ausgesprochen hat oder die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Wer sich trotzdem nicht impfen lässt, muss mit Bußgeldern und einem sogenannten Betretungsverbot rechnen. So unter anderem in Rheinland-Pfalz. Dort werden die Gesundheitsämter Personen, die ihnen von den Einrichtungsleitungen gemeldet wurden, auffordern, die erforderlichen Nachweise mit einer Frist von zwei Wochen vorzulegen.
Sollte dieser Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht werden, wird im Regelfall ein Bußgeld von 500 Euro verhängt werden. Daran anschließend erfolgt grundsätzlich die Untersagung, den Betrieb, die Einrichtung oder das Unternehmen zu betreten.
Gesundheitsminister Clemens Hoch und Sozialminister Alexander Schweitzer stehen für eine rigorose Umsetzung der Impfpflicht in Rheinland-Pfalz. „Wir halten sie für den ersten richtigen Schritt und eine konsequente Umsetzung für angemessen. Die Schutzimpfungen sind gut verträglich und eine effektive und sinnvolle Maßnahme, um vulnerable Gruppen vor Infektionen mit dem Corona-Virus noch besser zu schützen. Für die Landesregierung Rheinland-Pfalz steht eine konsequente Umsetzung außer Zweifel“, so beide Minister gegenüber Medien.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht betrifft in Rheinland-Pfalz circa 175.000 Menschen. Das Land rechne damit, dass etwa 13.000 Personen noch keinen entsprechenden Impfstatus haben – abzüglich einiger Menschen, die aktuell infiziert sind.
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