Arbeitsrechtler warnen: Ungeimpften droht die Kündigung

In Sachsen droht der Lockdown für Ungeimpfte und in vielen anderen Bundesländern besteht bereits das 2G-Optionsmodell oder es wird geplant. Die Regelung hinterlässt ein Schlupfloch im Kündigungsschutz von Arbeitnehmern. Ungeimpfte müssen im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen.

„Ungeimpften droht mit 2G im Einzelhandel die Kündigung“, sagt ein Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei FPS gegenüber „Focus Online“. Benjamin Onnis ist Spezialist für Arbeitsrecht und stellte dem Portal Rede und Antwort über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen von 2G, wo also nur noch Geimpfte oder Genesene Zugang zu bestimmten Orten erhalten – unter anderem im Einzelhandel. Die Händler dürfen dafür auf andere Beschränkungen verzichten, können also wieder mehr Kunden empfangen.

Onnis‘ Einschätzungen betreffen sowohl die 2G-Pflicht, wie sie jetzt in Sachsen Realität werden könnte als auch das 2G-Optionsmodell, das in mehreren Bundesländern bereits zur Anwendung kommt. In Hessen beispielsweise wurde der Lebensmittelhandel mit anderen Ladengeschäften gleichgestellt und darf 2G anwenden. Laut Onnis sei 2G für den Handel „grundsätzlich attraktiv“ und zulässig, denn „jeder kann selbst entscheiden, mit wem er Verträge schließt oder welche Kunden er reinlässt.“.

Doch wenn Einzelhändler sich entscheiden oder gar verpflichtet sind, nur noch Geimpfte oder Genesene in ihren Laden zulassen, dann gelte dies „natürlich auch für die Arbeitnehmer oder Dienstleister“, so der Anwalt. Das wiederum hat arbeitsrechtliche Konsequenzen. “Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmer natürlich nicht zwingen, sich impfen zu lassen“, wenn jedoch nur noch Geimpfte den Laden betreten dürfen, kann er seinen Arbeitnehmer möglicherweise nicht mehr beschäftigen. Das wiederum kann als Kündigungsgrund dienen, wenn der Arbeitgeber keine Ausweichbeschäftigung findet, wie beispielsweise Büro- oder Lagerarbeit ohne Kundenkontakt.

Unklar bleibt allerdings die Datenschutzlage. Theoretisch sind Arbeitnehmer nämlich berechtigt, die Auskunft über Gesundheitsdaten zu verweigern. Auf der anderen Seite darf ein Ladenbesitzer an der Tür nach dem Impfpass fragen, bevor er überhaupt jemanden hineinlässt. Kunden können sich nicht dagegen wehren, betont der Anwalt. Denn sie haben formal kein Recht, einzuklagen, dass ein bestimmter Vertragspartner sie akzeptieren oder ein Ladengeschäft sie hereinlassen muss.

Ob der Arbeitgeber allerdings seine Mitarbeiter nach dem Impfstatus fragen darf, ist „nicht durch den Gesetzgeber geregelt worden“, bedauert Onnis. Mit Spannung darf man erwarten, wie dies ausgeht, wenn die ersten Streitfälle vor Gericht gehen.