Laut der Regierung sind immer mehr gefälschte Impfpässe in Deutschland unterwegs. Das gelbe Impfheftchen, wie man es überall zu kaufen bekommt, kann, so kritisieren viele Verantwortliche im Land, viel zu leicht gefälscht werden. Um seinen Impfpass zu digitalisieren, muss man in eine Apotheke gehen. Die große Schwierigkeit für die Verantwortlichen in Apotheken besteht allerdings darin, einen gefälschten Impfausweis überhaupt zu erkennen.
Die Fälschungen seien zudem mit der Zeit immer besser geworden. Nur wer einen Ausweis genau überprüft, kann eine Fälschung aufdecken.
Auffallen tut das, wenn die Abstände zwischen den Impfungen falsch sind oder wenn der Name des verimpften Vakzins falsch geschrieben ist. Nach wie vor gilt jedoch: Es gibt für Apotheken keinerlei Meldepflicht, wenn der Verdacht besteht, jemand legt einen falschen Impfpass vor.
Noch gravierender ist es jedoch, dass eine Apotheke den Impfpass bei der Polizei überhaupt erst dann anzeigen dürfe, wenn der Kunde sie von der Schweigepflicht entbindet. Und das müsse dann sogar noch in schriftlicher Form erfolgen. Eine Rechtssprechung, die wie ein schlechter Scherz klingt, in Deutschland aber genau so Bestand hat.
Und wer meint, dass es sich beim Führen eines falschen Impfpasses doch wenigstens um Urkundenfälschung handele, die man doch anzeigen kann, hat sich ebenfalls getäuscht. In diesem Falle greift nämlich dann „Lex spezialis“. Was das heißt? Ganz einfach. Ein konkretes Gesetz sperrt ein allgemeines und sorgt damit dafür, dass es nicht angewendet werden kann.
Der allgemeinere Paragraf 267 im Strafgesetzbuch („Urkundenfälschung“) wird durch den konkreteren Paragrafen 277 („Fälschung von Gesundheitszeugnissen“) entsprechend „ausgehebelt“.
Und es ist wirklich so: Verurteilungen wegen des Fälschens von Impfpässen oder deren Verwendung sind kaum bekannt. Im Oktober wurde ein junger Mann in Niedersachsen wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt. Er soll allerdings Fahrer eines Krankentransporters sein und wäre somit eine „Medizinalperson“ wie es im Paragrafen 278 heißt. Demnach wäre er eben kein privater Impfpassfälscher, und somit der Straftatbestand der „Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ auf ihn anwendbar.
Weitere Urteile sind nicht bekannt.
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