Kommt sie wirklich auch bei uns – die Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe? Die Kölner Kanzlei Mingers möchte das jedenfalls verhindern und reicht bald eine Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht ein.
Bislang soll die Pflicht aufgrund des neuen §20a Infektionsschutzgesetz ab dem 15. März diesen Jahres für alle Beschäftigen in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen gelten. Die hier Angestellten müssen einen freiwilligen und unaufgeforderten Nachweis erbringen, dass sie entweder vollständig geimpft oder kürzlich genesen sind. (Maximal drei Monate gültig.) Die Impflicht gilt übrigens auch für Nicht-Pflegepersonal, dass dennoch in solchen Einrichtungen angestellt ist. Hierzu gehören beispielsweise Verwaltungsangestellte.
Das jedoch einiges gegen eine solch beschränkte Impfpflicht spricht, legt jetzt die oben erwähnte Kanzlei Mingers offen. Durch die Impfung wird das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, ein Grundrecht, betroffen (Art.2 Abs.2 S.1 GG.) Die Frage, die man sich nun stellen darf ist, ob dieser Eingriff der Impfung trotzdem gerechtfertigt ist. Viele von der Kanzlei hervorgebrachten Argumente sprechen erst einmal dagegen:
– Das RKI gibt eine Impfquote beim Personal in Pflegeeinrichtungen von bereits 90 % an. Die Impfpflicht führt also wahrscheinlich nicht zu einer Steigerung der Geimpften, sondern eher dazu, dass mehr Betroffene ihren Beruf verlassen werden, weil sie sich nicht zu einer Impfung drängen lassen wollen.
– Viele Impfstoffe sind immer noch nur bedingt zugelassen.
– Die Krankenhausüberlastung ist nicht statistisch belegt.
Wer selbst betroffen ist und sich ebenfalls gegen die Impfpflicht einsetzen möchte, der kann sich jederzeit gerne unter office@mingers.law melden. Dies ist noch bis Ende Februar möglich. Dann wird die Sammelklage eingereicht. Es bleibt abzuwarten, wie viel Erfolg sie am Ende tatsächlich haben wird.
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