Verfassungsbeschwerde des “Spiegel” im Wirecard-Skandal erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel” im Zusammenhang mit Berichterstattung zum Wirecard-Skandal stattgegeben. Das teilten die Karlsruher Richter am Mittwoch mit.

Das Magazin war zuvor vom Oberlandesgericht München zur Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal verurteilt worden. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war nach den fachgerichtlichen Feststellungen bis 2018 im Wirecard-Konzern tätig und später Geschäftsführer eines Start-ups, welches durch ein Unternehmen des Wirecard-Konzerns einen Kredit erhielt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzte nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht die Meldungen des “Spiegel” als unzulässige Verdachtsberichterstattung eingestuft, da es an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Das Bundesverfassungsgericht kritisierte diese Einschätzung und hob hervor, dass die Pressefreiheit nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, dass eine über den Anfangsverdacht hinausgehende Verurteilungswahrscheinlichkeit vorliege. Besonders bei komplexen Wirtschaftsstraftaten sei eine solche Berichterstattung von öffentlichem Interesse.

Darüber hinaus bemängelte das Bundesverfassungsgericht die Beurteilung der Bildberichterstattung durch das OLG. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Berichterstattung eine herausgehobene berufliche Position innehatte, die ein besonderes öffentliches Informationsinteresse rechtfertige. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25).

dts Nachrichtenagentur

Foto: Spiegel-Redaktionsgebäude (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *