Auf eine Verschärfung des Corona-Lockdowns hat sich die Bundesregierung verständigt. So kommt jetzt die „Bundes-Notbremse“, dazu wird das Infektionsschutzgesetz entsprechend geändert.
In weiten Teilen von Deutschland müssen sich die Menschen auf Ausgangsbeschränkungen und geschlossene Läden nach verbindlichen Vorgaben auf Bundesebene einstellen. Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz über 100 liegt, muss eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr von den Landkreisen oder kreisfreien Städten verhängt werden. Raus darf man lediglich zur Versorgung von Tieren oder zur Berufsausübung. Der Präsenzunterricht von Schulen ist ab 200 Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100.000 Einwohner einzustellen.
Und das soll so schnell wie möglich erfolgen. Die Regierung will nun nach einem wochenlangen Lockdown-Hickhack Tempo machen. Das Gesetz soll nach dem Beschluss des Kabinetts so schnell wie möglich den Bundestag und den Bundesrat passieren.
Über diese Regelungen war am Morgen stundenlang verhandelt worden. In der Vorlage soll die Bundesregierung auch Fraktions- und Länderwünsche in wichtigen Punkten berücksichtigt haben.
Ein neuer Paragraph 28b im Infektionsschutzgesetz soll diese Punkte ab einer 100er-Inzidenz regeln:
Im öffentlichen und privaten Raum sind private Zusammenkünfte nur gestattet, wenn höchstens die Angehörigen eines Haushalts mit einer weiteren Person daran teilnehmen. Dazugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahre sind dabei erlaubt.
Bei Todesfällen sind maximal 15 Personen zur Trauerfeier erlaubt.
Geschlossen bleiben müssen die meisten Läden, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Gastronomie. Davon ausgenommen werden sollen aber der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Hier sollen Abstand- und Hygienekonzepte gelten.
Ausschließlich in kontaktloser Form solle die Ausführung von Individualsportarten erlaubt sein. Lediglich allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands solle dieser ausgeübt werden. Ausgenommen davon ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie Leistungssportler, allerdings ohne Zuschauer.
Untersagt bleiben weiterhin Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken.
Hingegen dürfen Speisesäle in den medizinischen und pflegerischen Einrichtungen öffnen, ebenso gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, wenn ausschließlich zulässig beherbergte Personen bedient werden. Gleiches gilt für Angebot an obdachlose Menschen, die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern und nicht-öffentliche Kantinen. Erlaubt bleibt weiterhin auch die Auslieferung von Speisen und Getränken und deren Verkauf zum Mitnehmen.
Nach dem Beschluss dürfen auch Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, öffnen. Dies gilt auch für Friseurbetriebe – all das jeweils mit Maske.
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