Mittlerweile hatte jeder in Deutschland lebende Mensch ab 12 Jahren die Chance sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Wer dies bislang noch immer verweigert, dem droht jetzt ein Verlust seines Gehaltes, wenn er sich in Quarantäne befindet. Darauf wies jetzt eine Rechtsanwältin hin.
Bislang galt laut Infektionsschutzgesetz die folgende Regel: Befindet sich ein Arbeitnehmer in Quarantäne, weil er Kontakt zu einem mit dem Coronavirus infizierten Mensch hatte, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, in den ersten sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung an den Mitarbeiter zu leisten. Die Höhe entspricht dem normalen Netto-Lohn. Das Unternehmen war allerdings in der privilegierten Situation, sich die Zahlungen von den Länderbehörden zurückzuholen.
Arbeitsrechtsexperten hatten sich bislang für eine Lohnfortzahlung auch für Ungeimpfte in Quarantäne ausgesprochen. Immerhin bestünde nach wie vor keine Impfpflicht in Deutschland. Noch wichtiger: Lange Zeit gab es gar keinen Impfstoff. Doch dies ist nun passé und jeder der sich impfen lassen möchte, dem ist dies auch möglich. Eine bewusste Entscheidung gegen die Impfung kann nun also folgen für jeden Arbeitnehmer haben.
Geregelt ist das ganze durch einen Zusatz im Infektionsschutzgesetz: „Danach bekommen diejenigen keine Quarantäne-Entschädigung, die durch Impfung eine Quarantäne hätten vermeiden können“, erklärt Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin beim Beratungsunternehmen Ecovis.
„Das wirkt sich wiederum auf den Entschädigungsanspruch aus“, so die Rechtsexpertin. Gelten tut dies allerdings nicht für beschäftigte, die sich aus welchen Gründen auch immer gar nicht impfen lassen können. „Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet ungeimpft, hat er Anspruch auf Quarantäneentschädigung“, so die Expertin.
Damit Arbeitgeber prüfen können, ob Anspruch auf Quarantäneentschädigungen besteht, müssen sie wissen, ob ihre Mitarbeiter geimpft sind. „Rein arbeitsrechtlich gesehen könnten Arbeitgeber in diesem Fall Anspruch auf eine Auskunft haben“, so Weber. „Voraussetzung für den Anspruch ist, dass ohne die Auskunft Nachteile entstehen können. Das ist hier der Fall“, weiß die Expertin.
Sie empfiehlt allerdings auch, den Einzelfall unbedingt von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
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